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   LG Berlin, 16.04.1991 - 83 T 117/91   

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https://dejure.org/1991,4436
LG Berlin, 16.04.1991 - 83 T 117/91 (https://dejure.org/1991,4436)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.1991 - 83 T 117/91 (https://dejure.org/1991,4436)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. April 1991 - 83 T 117/91 (https://dejure.org/1991,4436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1097
  • Rpfleger 1991, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 30.07.1976 - BReg. 3 Z 129/75
    Auszug aus LG Berlin, 16.04.1991 - 83 T 117/91
    Die Kammer teilt nicht die Auffassung, daß das bloße Unvermögen des Sorgerechtsinhabers, eine Angelegenheit des Kindes wegen mangelnder, namentlich rechtlicher, Sachkunde angemessen wahrzunehmen, seine Verhinderung i. S. des § 1909 BGB herbeiführt (so ... BayObLGZ 1976, 214, 217 = Rpfleger 1976, 399 = DRsp I (169) 124 a-c), sondern hält es für ausreichend und in der Regel auch angemessen, wenn sich der Sorgerechtsinhaber im Einzelfall sachkundiger Hilfe bedient und im übrigen das Kind in dessen Angelegenheiten selbst vertritt.
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    aa) Bereits gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine Verhinderung im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB schon dann anzunehmen sei, wenn Eltern oder Vormund zwar tatsächlich und rechtlich zum Handeln in der Lage sind, jedoch nach dem Stand ihrer Einsicht, Erfahrung oder Geschäftsgewandtheit für bestimmte Angelegenheiten keine geeigneten Sachwalter ihrer Kinder oder Mündel zu sein scheinen, werden mit Recht grundsätzliche Bedenken geltend gemacht (vgl. LG Berlin FamRZ 1991, 1097 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1909 Rn. 14; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Rohde in Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1909 Rn. 5; jurisPK-BGB/Locher [Bearbeitungsstand: Oktober 2012] § 1909 Rn. 61).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/12

    Ergänzungspflegschaft bei bestehender Vormundschaft: Anspruch eines

    (1) Bereits gegen den rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine Verhinderung im Sinne von § 1909 Abs. 1 BGB schon dann anzunehmen sei, wenn Eltern oder Vormund zwar tatsächlich und rechtlich zum Handeln in der Lage sind, jedoch nach dem Stand ihrer Einsicht, Erfahrung oder Geschäftsgewandtheit für bestimmte Angelegenheiten keine geeigneten Sachwalter ihrer Kinder oder Mündel zu sein scheinen, werden mit Recht grundsätzliche Bedenken geltend gemacht (vgl. LG Berlin FamRZ 1991, 1097 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 75 Rn. 32; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1909 Rn. 14; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige 3. Aufl. § 10 Rn. 17; Rohde in Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1909 Rn. 5; jurisPK-BGB/Locher [Bearbeitungsstand: Oktober 2012] § 1909 Rn. 61).
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